Rechtsanwalt Frank Wolsfeld, Neuwied
Ihr Anwalt für Arzthaftungsrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
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Arzthaftungsrecht / Medizinschaden

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern, Ärzten und Krankenhausträgern bedarf einer gründlichen Vorbereitung und fachkundiger Unterstützung. Ich begleite Sie gerne mit Rat und Tat bei der Aufklärung der ärtzlichen Pflichtverletzung und der Schadensursache und Schadenshöhe, sowie bei der Geltendmachung der materiellen und immateriellen Schäden (Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente) gegenüber den rechtlich Verantwortlichen, einschließlich der Vertretung im Prozess.

Die Pflichtverletzungen, die für Schäden der Patienten ursächlich sind, können vielfältiger Natur sein; exemplarisch seien Diagnosefehler, Aufklärungsfehler vor dem Eingriff und grobe Behandlungsfehler - auch im Zusammenhang mit der Anästhesie -, genannt.
Bezüglich des Schadensbildes werden vermehrt Geburtsschäden, Impfschäden und Gesundheitsschäden nach Zahnbehandlungen registriert.

Folgenden Maßnahmenkatalog sollten Sie nach Kenntniserlangung von dem Medizinschaden vor Augen haben, um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Arzthaftungsanspruches zu schaffen:

1.    Erstellung eines Gedächtnisprotokolls durch Betroffenen und Verwandte
2.   Einschaltung der Regressabteilung der eigenen Krankenkasse
3.   Kostendeckungsanfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung
4.   Anforderung der Krankenunterlagen sowie der Röntgenbilder
5.   Erstellen eines Berichtes durch die nachbehandelnden Ärzte
6.   Erlangung eines Sachverständigengutachtens durch z.B.:
a)   Medizinischen Dienst der Krankenkassen (keine eigenen Kosten)
b)   Privatgutachten (keine Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung)
c)   Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht (nach Abklärung der Kosten mit der Haftpflichtversicherung)
d)   Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen (nach Abklärung der Kosten mit der Haftpflichtversicherung)
e)   Antrag auf Beweissicherung im gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren (z.B. in Eilfällen, in denen eine Folge-OP bevorsteht)